UMGRÜNDUNG

Die laufende Anpassung an sich verändernde wirtschaftliche Gegebenheiten ist zentraler Bestandteil jeder unternehmerischen Tätigkeit. Die ursprünglich bei der Gründung eines Unternehmens gewählte rechtliche Struktur kann im Lauf der Zeit den tatsächlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor allem haftungsrechtliche, finanzierungstechnische und steuerliche Umstände können die Änderung der Rechtsform notwendig machen. Ist die gewählte Rechtsform eines Unternehmens nicht mehr zweckmäßig, muss diese geändert werden.

WAS VERSTEHT MAN DARUNTER?

Eine Umgründung stellt eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens dar, die zur Übertragung von Vermögen auf einen neuen Rechtsträger führt. Manche Umgründungsvorgänge bewirken einen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge, sodass Rechte und Pflichten in einem Akt auf den neuen Rechtsträger übergehen. Andere haben Unternehmens- oder Vermögensübergänge im Wege der Einzelrechtsnachfolge zur Folge. Das bedeutet, dass jedes Recht gesondert zu übertragen ist.

Umgründungen haben auch weitreichende steuerliche Konsequenzen. Um Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu erleichtern, wurde das Umgründungssteuergesetz geschaffen. Ohne die Regelungen des Umgründungssteuergesetzes würden Umstrukturierungen zu hohen steuerlichen Belastungen führen. So wäre eine Umgründung als umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu qualifizieren bzw mit einer ertragssteuerpflichtigen Gewinnrealisierung durch Tausch oder Liquidation verbunden. Aufgrund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes unterbleibt bei der Umgründung grundsätzlich die steuerpflichtige Realisierung der stillen Reserven im übertragenen Vermögen. Der Übernehmende hat aber die steuerlichen Buchwerte bzw. Anschaffungskosten des Übertragenden zwingend fortzuführen (sogenannte Buchwertfortführung).

Zu beachten ist, dass die Regelungen des Umgründungssteuergesetzes komplex sind und verschiedenste steuerliche Bereiche betreffen. Aus diesem Grund ist die fachkundige Beratung durch einen Notar und die Beiziehung eines Steuerberaters unbedingt erforderlich. Fehler bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen bzw. Umsetzung können zu hohen Steuerbelastungen führen.

Die einzelnen Umgründungstypen sind

  • Verschmelzung
  • Umwandlung
  • Einbringung
  • Zusammenschluss
  • Realteilung
  • Spaltung
Verschmelzung

Die Verschmelzung ist ein umgründungsrechtlicher Vorgang, bei dem zwei oder mehr rechtlich eigenständige Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zusammenführen, um ein neues Unternehmen zu bilden oder sich unter einer bereits existierenden Gesellschaft zu vereinen. Nach allgemeinem Steuerrecht würde die Verschmelzung sowohl auf Ebene der übertragenden Gesellschaft als auch auf Ebene deren Gesellschafter zur Besteuerung der stillen Reserven im Betriebsvermögen bzw. in den Anteilen an der übertragenden Gesellschaft führen (Liquidationsbesteuerung). Durch das Umgründungssteuergesetz wird diese Rechtsfolge unterdrückt. Die Verschmelzung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter die Stärkung der Marktposition, die Effizienzsteigerung oder die Nutzung von Synergien.

Es gibt zwei Hauptformen der Verschmelzung:

  1. Verschmelzung durch Neugründung: Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine im Zuge der Verschmelzung neu gegründete Körperschaft übertragen. Dieser Vorgang stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar und die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften bekommen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragenden Gesellschaften gehen unter.
  2. Verschmelzung durch Aufnahme: Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine bereits bestehende andere Körperschaft übertragen. Es gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft geht ohne Liquidationsverfahren unter.

Was muss ich bei einer Verschmelzung beachten?

Im Zuge des Verschmelzungsverfahrens sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verschmelzung nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Daher ist es wichtig, einen Notar und einen Steuerberater hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass der Prozess ordnungsgemäß durchgeführt wird und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Für eine erfolgreiche Verschmelzung sind zumindest nachstehende Schritte erforderlich:

  • Aufstellung einer Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
  • Erstellung eines Verschmelzungsvertrages durch den Notar
  • notariell beurkundete Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger
  • Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Firmenbuch sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft
  • Eintragung in das Firmenbuch und Veröffentlichung der Verschmelzung und des Gläubigeraufrufs
Umwandlung

Bei einer Umwandlung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger (Hauptgesellschafter, OG oder KG) übertragen. Die übertragende Kapitalgesellschaft erlischt mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch ohne Liquidationsverfahren. Die Umwandlung ermöglicht den Wechsel von der Körperschaftsteuer zur Einkommensteuer. Ohne die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes würde die Umwandlung sowohl auf Ebene der übertragenden Gesellschaft als auch auf Ebene deren Gesellschafter zur Besteuerung der stillen Reserven im Betriebsvermögen bzw. in den Anteilen an der übertragenden Gesellschaft führen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes auf die Umwandlung ist die Übertragung eines Betriebes.

Bei der übertragenden Umwandlung werden zwei Typen unterschieden:

  1. Errichtende Umwandlung: Bei der errichtenden Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (OG, KG) über, die durch die Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch neu entsteht. An dieser Personengesellschaft müssen Gesellschafter, die zumindest 90% der Anteile halten, beteiligt sein. Die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter haben einen Abfindungsanspruch.
  2. Verschmelzende Umwandlung: Bei der verschmelzenden Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter über. Dieser muss jedoch mindestens zu 90% an der umwandelnden Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Minderheitsgesellschafter erhalten als Gegenleistung für den Verlust ihrer Gesellschafterstellung eine Abfindung.

Was muss man bei einer Umwandlung beachten?

Im Zuge einer Umwandlung sind zahlreiche Formvorschriften einzuhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass die Umwandlung nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Daher ist es wichtig, einen Notar und einen Steuerberater hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass gesamte Abwicklung ordnungsgemäß durchgeführt wird und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Nachstehende Schritte sind für eine Umwandlung notwendig:

  • Aufstellung einer Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft sowie einer steuerlichen Umwandlungsbilanz
  • Erstellung eines Umwandlungsvertrages durch den Notar
  • notariell beurkundete Umwandlungsbeschlüsse
  • Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung ins Firmenbuch durch das vertretungsbefugte Organ der Kapitalgesellschaft und die die Gesellschafter der Personengesellschaft
  • Eintragung in das Firmenbuch
Einbringung

Eine Einbringung ist ein Vorgang, der es einem Gesellschafter ermöglicht, Vermögenswerte, wie beispielsweise ein Unternehmen oder Beteiligungen, in eine Gesellschaft einzubringen. Dieser Vorgang wird auch als „Sacheinlage“ bezeichnet. Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, in der Regel in Form von Gesellschaftsanteilen. Ohne die Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts, wäre die Sacheinlage ein Tausch von Vermögen gegen Gesellschaftsrechte, was auf Ebene des Einbringenden zur Besteuerung der stillen Reserven im Vermögen führen würde. Die Tauschbesteuerung unterbleibt jedoch, wenn das Umgründungssteuergesetz anzuwenden ist. Es gibt verschiedene Gründe für eine Einbringung, darunter die Umstrukturierung von Unternehmen, die Zusammenführung von Geschäftsbereichen oder die Kapitalerhöhung einer Gesellschaft. Durch die Einbringung können Gesellschaften ihre Vermögensstrukturen anpassen und Ressourcen bündeln.

Grundsätzlich gibt es zwei Fälle der Einbringung:

  1. Die Einbringung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage erfolgt in der Regel durch Einzelrechtsnachfolge. Eine übertragende Gesellschaft geht nicht automatisch unter, sondern ist separat aufzulösen und zu liquidieren.
  2. Werden sämtliche Mitunternehmensanteile einer Personengesellschaft eingebracht, so kommt es im Zuge einer sogenannten Anwachsung zu einem Unternehmensübergang im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten in einem auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.

Was ist bei einer Einbringung zu beachten?

Die Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kommen nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil mit positivem Verkehrswert zu einem bestimmten Einbringungsstichtag auf eine übernehmende Körperschaft tatsächlich übertragen wird, und dem Einbringenden hierfür eine bestimmte Gegenleistung gewährt wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Daher ist es wichtig, einen Notar und einen Steuerberater beizuziehen, um sicherzustellen, dass der Prozess ordnungsgemäß durchgeführt wird und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.

Hier sind die wichtigsten Schritte im Zusammenhang mit einer Einbringung:

  1. Aufstellung einer Bilanz zum Einbringungsstichtag durch den einbringenden Rechtsträger
  2. Aufstellung einer steuerlichen Einbringungsbilanz (ausgenommen bei Einbringung von Kapitalanteilen aus dem Privatvermögen)
  3. Erstellung eines Einbringungsvertrages durch den Notar
  4. Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung über die Einbringung
  5. Anmeldung der Einbringung zur Eintragung ins Firmenbuch
  6. Eintragung in das Firmenbuch und allenfalls Löschung des einbringenden Rechtsträgers
Zusammenschluss

Beim Zusammenschluss schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammen. Dabei überträgt mindestens einer der Gesellschafter einen bestehenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil auf die entstehende Personengesellschaft. Im Gegenzug für das übertragene Vermögen erhält der Übertragende Gesellschafterrechte.

Man unterscheidet zwei Fälle des Zusammenschlusses:

  1. Zusammenschluss zur Neugründung: Beim Zusammenschluss zur Neugründung wird die übernehmende Personengesellschaft im Zuge des Zusammenschlusses neu gegründet.
  2. Zusammenschluss zur Aufnahme: Beim Zusammenschluss zur Aufnahme tritt entweder ein neuer Gesellschafter einer bereits bestehenden Mitunternehmerschaft bei oder Gesellschafter tätigen eine Einlage in die Gesellschaft.

Was ist bei einem Zusammenschluss zu beachten?

Zusammenschlüsse können erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen haben, und es ist wichtig, Experten wie Notare und Steuerberater in den Prozess einzubeziehen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts stellt der Zusammenschluss einen Veräußerungstatbestand im Sinne des Einkommenssteuergesetzes bzw. einen Entnahme- und/oder Einlagentatbestand dar, was zu einer Gewinnrealisierung führt. Jedoch erfolgt keine Gewinnrealisierung, wenn man die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes genau beachtet.

Die Anwendungsvoraussetzungen sind ähnlich zur Einbringung. Das Umgründungssteuergesetz ist nur anwendbar, wenn bestimmtes Vermögen, das einen positiven Verkehrswert aufweist, aufgrund eines Zusammenschlussvertrages übertragen wird. Anders als bei der Einbringung fallen jedoch Kapitalanteile grundsätzlich nicht unter das begünstigte Vermögen. Nur von einer am Zusammenschluss beteiligten Person muss bestimmtes Vermögen übertragen werden, die anderen Beteiligten können auch andere Vermögenswerte übertragen. Für die Übertragung des Vermögens dürfen ausschließlich Gesellschaftsrechte an der Personengesellschaft gewährt werden.

Für die Abwicklung eines Zusammenschlusses sind nachstehende Maßnahmen zu treffen:

  1. Abschluss eines Zusammenschlussvertrages
  2. Aufstellung einer Bilanz zum Zusammenschlussstichtag
  3. Aufstellung einer steuerlichen Zusammenschlussbilanz
  4. Anmeldung des Zusammenschlusses zur Eitragung in das Firmenbuch
  5. Eintragung in das Firmenbuch und allenfalls Löschung des übertragenden Rechtsträgers
    Realteilung

    Von einer Realteilung spricht man, wenn eine Mitunternehmerschaft Vermögen auf ihre Gesellschafter überträgt und die Gesellschafter als Gegenleistung ihre Gesellschafterrechte aufgeben. Dabei wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Zumeist ist die Leistung von Ausgleichszahlungen erforderlich, da die Teile selten genau den Beteiligungsverhältnissen entsprechen.  Es können mehrere Formen der Realteilung unterschieden werden:

    1. Aufteilung: Im Zuge der Aufteilung wird das gesamte Vermögen der Mitunternehmerschaft auf ihre Gesellschafter übertragen und die Mitunternehmerschaft anschließend liquidiert.
    2. Abteilung: Die Abteilung überträgt hingegen nur einen Teil des Vermögens. Die Personengesellschaft bleibt nach der Abteilung bestehen.

    Was muss ich bei einer Realteilung beachten?

    Nach allgemeinem Steuerrecht würde die Realteilung eine steuerwirksame Veräußerung darstellen. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und die Besteuerung der stillen Reserven im Zuge des Vermögensübergangs kann aber unterbleiben, wenn man die Vorgaben des Umgründungssteuergesetzes genau einhält. Aus diesem Grund ist die fachkundige Beratung durch einen Notar und die Beiziehung eines Steuerberaters ratsam. Eine Realteilung erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Umgründungssteuerrechts, wenn Vermögen mit positivem Verkehrswert von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne wesentliche Ausgleichszahlung tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war.

    Hier wird der Ablauf einer Realteilung kurz skizziert:

    1. Abschluss eines Teilungsvertrages
    2. Aufstellung einer Bilanz zum Teilungsstichtag durch die übertragende Personengesellschaft
    3. Anmeldung der Realteilung zur Eintragung in Firmenbuch
    4. Eintragung im Firmenbuch und bei einer Aufteilung auch die Löschung der übertragenden Personengesellschaft
    Spaltung

    Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften überträgt. Die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft erhalten als Gegenleistung in der Regel Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Motive für die Spaltung liegen oftmals in der Vorbereitung von Unternehmens(teil)verkäufen und in der Umstrukturierung innerhalb von Konzerngefügen.

    Man unterscheidet verschiedene Arten der Spaltung:

    1. Aufspaltung: Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen (also alle Betriebe, Teilbetriebe und Kapitalanteile) auf mindestens zwei Kapitalgesellschaften und geht sie in der Folge unter, so spricht man von einer Aufspaltung.
    2. Abspaltung: Bei der Abspaltung überträgt die spaltende Kapitalgesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften und bleibt nach der Spaltung weiter bestehen.
    3. Spaltung zur Neugründung: Eine Spaltung zur Neugründung liegt vor, wenn die übernehmende Körperschaft während der Spaltung gegründet wird.
    4. Spaltung zur Aufnahme: Bei der Spaltung zur Aufnahme wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft teilweise oder zur Gänze auf eine oder mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften übertragen.

    Was muss ich bei einer Spaltung beachten?

    Nach allgemeinem Steuerrecht würde die Spaltung sowohl auf Ebene der übertragenden Gesellschaft als auch auf Ebene deren Gesellschafter zur Besteuerung der stillen Reserven im übertragenen Betriebsvermögen bzw. in den getauschten Anteilen an der übertragenden Gesellschaft führen. Durch die korrekte Anwendung des Umgründungssteuergesetzes wird diese Rechtsfolge vermieden. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass eine Spaltung durch einen Notar und Steuerberater begleitet wird. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Spaltung sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf Ebene der Gesellschafter grundsätzlich ertragssteuerneutral.

    Der Ablauf einer Spaltung gestaltet sich wie folgt:

    1. Aufstellung einer Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft
    2. Aufstellung einer Eröffnungsbilanz bei der Spaltung zur Neugründung
    3. Aufstellung einer Spaltungsbilanz bei Abspaltungen
    4. Aufstellung eines Spaltungsplans bei Spaltungen zur Neugründung
    5. Notariatsakt über die Errichtung der neuen Gesellschaften bei Spaltungen zur Neugründung
    6. Verzichtserklärungen der vertretungsbefugten Organe und Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern
    7. Prüfberichte des Gründungs- und/oder Restvermögensprüfers
    8. fristgerechte Einreichung des Spaltungsplans bzw des Spaltungs- und Übernahmsvertrages
    9. mindestens ein Monat vor Beschlussfassung über die Spaltung sind eine Reihe von Spaltungsunterlagen zur Einsicht aufzulegen
    10. notariell beurkundete Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Spaltung
    11. Anmeldung der Spaltung zur Eintragung ins Firmenbuch
    12. Eintragung ins Firmenbuch und allenfalls Löschung der übertragenden Körperschaften bei einer Aufspaltung

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