Notar Huber 9 Notariat für Privatpersonen 9 Patientenverfügung

PATIENTENVERFÜGUNG

Eine weitere Möglichkeit zur rechtlichen Vorsorge besteht in der Errichtung einer Patientenverfügung. Die Situation an ein Krankenbett gefesselt zu sein und aufgrund des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit keinen Einfluss mehr auf die eigene Krankheitssituation nehmen zu können, wünscht sich keiner. Im Rahmen einer Patientenverfügung kann die Durchführung bestimmter medizinischer Behandlungen vorweg abgelehnt werden. Eine solche Erklärung gilt für den Fall, dass man als Patient seinen Willen nicht mehrwirksam äußern kann, etwa weil man nicht mehr in der Lage ist, zu kommunizieren, oder aber die notwendigen geistigen Fähigkeiten (z. B. aufgrund von Krankheit, etc.) nicht mehr vorhanden sind.

Im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Patientenverfügungen unterschieden:

 

VERBINDLICHE PATIENTENVERFÜGUNG

Ist eine Patientenverfügung verbindlich, haben Ärzte, Pflegebedienstete und auch Angehörige diese zu befolgen. Verbindliche Wirkung kommt einer Patientenverfügung zu, wenn zuvor eine umfassende medizinische Aufklärung durch einen Arzt sowie eine umfassende rechtliche Belehrung, etwa durch einen öffentlichen Notar, erfolgt ist und die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben sind. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt acht Jahre und ist danach zu erneuern. Diese verliert jedoch dann nicht nach Ablauf von acht Jahren ihre Verbindlichkeit, solange sie mangels Einsichts-, Urteils oder Äußerungsfähigkeit durch den Betroffenen nicht erneuert werden kann.

BEACHTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG

Wird eine Patientenverfügung ohne Einhaltung der zuvor angeführten (Aufklärungs-) Maßnahmen errichtet, kann es sich um eine beachtliche Patientenverfügung handeln. Das bedeutet, dass Ärzte und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen Rücksicht nehmen können. Sie sind daran jedoch nicht gebunden.

Diese kann grundsätzlich jederzeit höchstpersönlich widerrufen werden. Auf Wunsch kann jede Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats registriert werden. Für Krankenanstalten besteht österreichweit die Möglichkeit, in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats Einsicht zu nehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass Ihr Wille tatsächlich Berücksichtigung findet.

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