Die Adoption ermöglicht die Nachbildung eines leiblichen Eltern-Kind-Verhältnisses, indem der Adoptivelternteil an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt.

WER KANN ADOPTIEREN?

Die Adoption kann durch ein Ehepaar, durch eine Einzelperson oder durch eingetragene Partner erfolgen. Bei Ehegatten müssen grundsätzlich beide das Adoptivkind annehmen. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind hingegen nur von einem Elternteil adoptiert werden.

    WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ADOPTION?

    Die Zulässigkeit einer Adoption ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:

      • Zwischen dem Annehmenden (Wahlelternteil) und dem Adoptivkind (Wahlkind) muss eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden oder bereits bestehen. Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen. Bei volljährigen Kindern muss hingegen eine enge kindschaftsähnliche Beziehung vorliegen, wovon auszugehen ist, wenn das Wahlkind und die Wahleltern entweder während fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Diese Zeitspanne ist allerdings nur ein Richtwert.
      • Es darf kein entgegenstehendes Interesse eines leiblichen Kindes des Annehmenden (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung leiblicher Kinder) vorliegen. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder (z.B. Schmälerung der Erbquote) sind allerdings unbeachtlich.
      • Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt und jedenfalls älter als das Adoptivkind sein.
      • Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.
      • Bestimmte Personen müssen der Adoption zustimmen, insbesondere die leiblichen Eltern des minderjährigen Adoptivkindes. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie vom Gericht ersetzt werden.
      • Die Adoption erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Wahleltern und Wahlkind. Dieser Vertrag, der vom Notar erstellt werden kann, bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

    Unser Notariat unterstützt Sie gerne bei der Adoption ihres Wahlkind

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